Vermietung oder Verkauf von Wohnungen oder Eigenheimen



Bei Vermietung einer Wohnung muss sich nach Elektrotechnikverordnung 2002 idgF (ETV) zumindest ein Fehlerstromschutzschalter mit Nennfehlerstrom bis 30 mA vor den unmittelbar in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzschaltern befinden. Kann das Vorhandensein nicht mittels Dokumentation bzw. Prüfprotokoll nachgewiesen werden, kann der Mieter/die Mieterin nicht davon ausgehen, dass die Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG) eingehalten werden.


Unabhängig einer Vermietung oder Verkauf einer Immobilie ist nach dem Energieausweisvorlagegesetz binnen 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung dem Bestandsnehmer oder Erwerber ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis vorzulegen. Kommt der Vermieter oder Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Bestandsnehmer oder Erwerber das Recht, gegen angemessenen Kostenersatz selbst die Erstellung eines Energieausweises zu beauftragen. Vorweg muss in Immobilienanzeigen der Heizwärmebedarf sowie der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Bei Unterlassung drohen Verwaltungs- strafen von bis zu 1.450,- Euro.


Die Erstellung eines Energieausweises schafft somit Rechtssicherheit und vermeidet kostspielige Streitereien vor Gericht.

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